Allgemeine Geschäfts Bedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFER- UND WARTUNGS-BEDINGUNGEN DER VESTA FÖRDERTECHNIK GMBH FÜR FLURFÖRDERTECHNIK UND HYDRAULIKI. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Liefer- und Wartungsbedingungen (nachfolgend; ALB) finden ausschließlich für die Veräußerung von Flurförderungsmitteln (Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler), deren Zubehör sowie Ersatzteilen und der Wartung/Reparatur all dieser Gegenstände Anwendung. Diese ALB gelten gegenüber inhaltlich abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von unseren Vertragspartnern immer vorrangig und zwar dann insgesamt und nicht nur für einzelne Klauseln.
2. Unser jeweiliger Vertragspartner wird im folgenden immer als Kunde bezeichnet, wir nennen uns nachfolgend einfach "Vesta Fördertechnik". Die vorbezeichneten Gegenstände werden im folgenden immer als Ware, die Wartung/Reparatur immer als Wartung bezeichnet. Montagepreise beziehen sich auf die Verpreisung der Montage/Wartung/Reparatur der Ware in den jeweils gültigen aktuellen Preislisten, welche in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aushängen und auf Anforderung in Kopie ausgehändigt werden. VK heißt Verkaufspreis.
3. Zum Abschluss eines wirksamen Vertrages bedarf es immer einer schriftlichen Vereinbarung, mindestens aber einer schriftlichen, rechtsverbindlich unterschriebenen Bestätigung der Vesta Fördertechnik gegenüber dem Kunden. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen von Vertretern/Mitarbeitern entsprechend.
4. Ergibt sich nach einem Vertragsverhältnis, in welches diese ALB einbezogen waren, ein Folgevertrag mit demselben Kunden, so gelten diese ALB auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf dieselben auch für diesen Folgevertrag, wenn unser Kunde Unternehmer ist.
II. Allgemeiner Inhalt des Vertrages
1. Angebote des Kunden nehmen wir nur auf Basis dieser ALB entgegen. An solche Angebote hält sich der Kunde mindestens 4 Wochen gebunden.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen und Angaben (z.B. Abbildungen. Zeichnungen, Maß-/Gewichtseinheiten. Maße und Gewichte, Geschwindigkeiten, Verbrauchsangaben, Betriebskosten u.ä.) sind immer nur - es sei denn es wäre individuell ausdrücklich anders vereinbart - annähernd bestimmt. Eine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie ergibt sich daraus nicht.
3. An allen urheberrechtsfähigen Unterlagen und Angaben (s.o. Ziff. II 1.) behalten wir uns und unserem Lieferwerk, der Linde AG, das Eigentums-, Urheber- sowie Verwertungsrecht vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung (vorherige Zustimmung) nicht zugänglich gemacht werden.
4. Auch nach Vertragsabschluß behalten wir uns bis zur Auslieferung eine Änderung von Konstruktion und/oder Form bzw. Art und Weise der Ware oder Wartung vor, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertrages und zugrundeliegenden Zweckes zustande kommt. Im übrigen gelten die §§ 315 BGB ff., soweit anwendbar.
5. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ansprüche aus dem Vertrag darf der Kunde nur mit unserer Einwilligung abtreten, verpfänden oder sonst belasten.
III. Lieferzeiten, -fristen und –termine
1. Von uns angegebene Lieferzeiten bieten nur grobe Anhaltspunkte auf Basis von Schätzungen, eine bestimmte Zeit. Frist oder ein Termin wird damit ausdrücklich nicht zugesichert. Höhere Gewalt (= unvorgesehene Ereignisse. z.B. Krieg, Katastrophen, Unwetter, Unfall, Streik. Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten/Subunternehmer und sonstige Störungen, welche von uns nicht zu vertreten sind) hemm für ihre Dauer den Lauf etwa vereinbarter Lieferzeiten, -fristen oder -termine und verlängert diese um eine Woche nach Eingang der Ware bei uns. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits in Verzug befinden.
2. Bei Änderungswünschen des Kunden verlängern sich etwa vereinbarte Lieferzeiten, -fristen oder -termine angemessen. Fest oder gar fix vereinbarte Termine werden in diesem Fall aufgehoben. Beides gilt auch in dem Fall da der Kunde noch eigene Pflichten uns gegenüber zu erfüllen hat, die vertraglich oder notwendig unserer Verpflichtung vorausgehen, oder wir uns schon in Verzug befinden. Verzögert sich die Auslieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen, so sind wir berechtigt, anderweitig über die zu liefernde Ware zu verfügen und den Kunden anderweitig zu beliefern.
3. Zur Wahrung von Lieferzeiten, -fristen oder -terminen genügt die formlose Anzeige der Bereitstellung der Ware an unserem Sitz.
4. Wenn einem nicht kaufmännischen Kunden nachweislich ein Schaden durch von uns (nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich) zu vertretende Verzögerung der Lieferung mindestens in Höhe der nachfolgenden pauschalen Entschädigungsregelung entstanden ist. so ist der Kunde bei Ausschluss weiterer oder anderer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Entschädigung für die Verzögerung von 0.5% für jede vollendete reale Woche der Verzögerung, maximal jedoch 5 % vom Netto-Lieferwert des rückständigen Teils der Lieferung zu verlangen. Bei kaufmännischen Kunden findet diese Regelung nur insofern Anwendung als mindestens grobe Fahrlässigkeit bei uns gegeben sein muss.
IV. Erfüllungsort Übergabe/Abnahme, Versand
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, sofern dies zulässig vereinbart werden kann.
2. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so erfolgt die Übergabe bzw. Abnahme der Ware/der Wartung durch Besitzübergabe an unserem Sitz oder durch Versand zum Kunden. Zeigt der Kunde nicht spätestens 1 Woche vor einem festgelegten oder unverbindlich mitgeteilten Liefertermin an, die Ware/Wartung an unserem Sitz selbst übernehmen zu wollen, so sind wir berechtigt, die Ware/Wartung auf Kosten und Gefahr des Kunden an ihn selbst zu versenden. Eine Transportversicherung wird von uns selbst nur dann abgeschlossen wenn dies ausdrücklich vereinbart wird die Kosten dafür hat in diesem Falle der Kunde zu tragen.
3. Der Kunde darf die Annahme der Leistung - wenn nur geringfügige, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen oder eine Teilleistung vorgenommen wird – nicht verweigern.
V. Preis. Zahlungsbedingungen und Kundenverzug
1. Für alle Preise sind unser am Tage der Auftragsbestätigung gültigen VK maßgebend oder der Preis der Auftragsbestätigung, im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind aber berechtig!, wenn der Kunde Unternehmer ist, die Preise bis zur Höhe des am Tag der Lieferung gültigen VK anzuheben. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist dies nur möglich soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses/Teil- bzw. Ratenzahlungsgeschäftes erfolgen soll und der Liefertermin nicht von uns zu vertreten ist. In diese Hinsicht sind unsere Preise freibleibend, verstehen sich ab unserem Sitz und ohne Verpackung, deren Kosten zu Selbstkostenpreis weiterberechnet und die von uns nicht zurückgenommen wird.
2. Zahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung sofort fällig mit Rechnungseingang. Skonto wird nur dann gewährt, wenn es ausdrücklich bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Gezahlt ist dabei erst, wenn die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt; dies gilt auch bei Zahlung mit einem Scheck, Wechsel o.ä. Kosten der Diskontierung und des Einzugs, insbesondere von Wechseln oder Schecks, sind vom Kunden zu tragen.
3. Der Kunde darf - außer mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen - nicht mit unseren Ansprüchen gegen ihn aufrechnen. Auch die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Vertrag ist solange ausgeschlossen wie wir noch zur Nacherfüllung berechtigt und nicht im Verzug der Leistung befindlich sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ebenfalls solange ausgeschlossen, wie unser Recht zur Nacherfüllung noch besteht und wir nicht im Verzug der Leistung befindlich sind.
4. Unabhängig von etwa besonders vereinbarten Zahlungsbedingungen tritt Fälligkeit unserer Forderungen immer schon dann ein, wenn entweder ein vereinbarter Abnahmetermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat überschritten wird oder eine dem Kunden gesetzte angemessene Abnahmefrist (in der Regel 10 Werktage) erfolglos verstrichen ist.
5. Ist unser Kunde ein Unternehmer, so gelangt er - abweichend vom Gesetz - bereits in Verzug, wenn unsere Forderung fällig ist und ab Fälligkeit 20 Kalendertage verstrichen sind oder eine Mahnung dem Kunden vorliegt. Ist unser Kunde Verbraucher, gilt das Gesetz. Ist der Kunde in Verzug geraten, so können wir ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen als pauschalierten Schadensersatz im Wege einer Bearbeitungsgebühr 0.5 % der Netto-Auftragssumme. mindestens jedoch 25,00 _, gegenüber dem Kunden geltend machen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens jederzeit offen steht.
VI. Eigentumsvorbehalt (EVB)
1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Kosten und Zinsen oder bis zur Bezahlung aller sonstigen bestehenden Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt die gelieferte Ware immer unser Eigentum (EVB), dies gilt auch bei Gewährung eines Kontokorrents. Der EVB wird auch dadurch nicht berührt, dass die Ware ganz oder zum Teil weiterverarbeitet ist. In all diesen Fällen gelten wir als Verarbeiter und der Kunde als unser Beauftragter. Bei einer Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen Artikeln steht ein etwa begründetes Miteigentum uns als Lieferfirma zu. gleichfalls gehen etwaige Bereicherungsansprüche gem. § 951 BGB unmittelbar auf uns über.
2. Im Falle eines Weiterverkaufs der Ware durch den Kunden tritt dessen Forderung an seinen Kunden zuzüglich 20 % des Wertes unserer Lieferung an die Stelle der Ware ohne dass es einer Abtretung im Einzelfall bedarf (verlängerter EVB). Der Kunde ist nicht mehr berechtigt die Forderung treuhänderisch einzuziehen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und die Ermächtigung widerrufen wird. Ab Rückstand von Zahlungen des Kunden sind wir berechtigt die Zahlung auf ein von uns benanntes Treuhandkonto oder die Zahlung der Schuldner des Kunden direkt an uns zu verlangen. Zu letzterem Zweck hat uns der Kunde in diesem Fall unaufgefordert eine warenbezogene Liste seiner Schuldner zu übergeben und die Abtretung diesen gegenüber Offenzulegen. Übersteigt der so gesicherte Betrag unsere Forderung an den Kunden um mehr als 20 %, so kann dieser die Freigabe der übersteigenden Beträge oder Sicherungen nach unserer Wahl verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Ware auf Grund des EVB nach Rücktritt vom Vertrag zurückverlangt werden, ohne dass der AG ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Verwendungen auf die Sache geltend machen kann. Die Verwertung darf im Wege des freihändigen Verkaufs oder der Zwangsvollstreckung stattfinden, wobei dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten zur Last fallen. Ferner verpflichtet sich der AG, uns von Pfändungen auf die gelieferte Ware unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf unser Verlangen ist der AG verpflichtet, seinen Käufer sowie dessen Schuld an ihn uns anzuzeigen und den vorangegangenen Forderungsübergang uns schriftlich zu bestätigen.
VII. Gewährleistung
1. Allgemein und für Verbraucher gilt: Zeigt der Kunde einen nach Art der Ware offensichtlichen Mangel (äußere Beschädigungen, fehlende Betriebsbereitschaft u.a.) unserer Ware nicht innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich an, so ist er mit diesem Mangel ausgeschlossen, wenn nicht nach Art des Vertrages und der Lieferungsumstände dem Kunden eine längere angemessene Prüfungsfrist zwingend zuzubilligen wäre; dann tritt die längere Frist an Stelle der 8-tägigen.
Für Schadensersatzansprüche treten wir gewährleistungshalber nicht ein, es sei denn,
- wir haben für den Mangel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen oder/und
- wenn der Schaden an Leben. Körper oder Gesundheit eines Menschen im Rahmen der gesetzlichen Verschuldenshaftung eingetreten ist.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt allgemein und bei Gebrauchten Sachen ein Jahr, soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist. Es gilt jedoch die gesetzliche Gewährleistungsverjährungsfrist, wenn wir eine bewegliche neu hergestellte Sache, an einen Verbraucher verkaufen. Ferner gilt die Verkürzung nicht, wenn uns hinsichtlich des Gewährleistungsgrundes der Vorwurf des Vorsatzes trifft.
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, beanstandete Teile uns bzw. unserem Lieferer zur Prüfung zu übersenden; stellt sich die Berechtigung der Mangelrüge heraus, übernehmen wir die Kosten der Übersendung.
2. Ist unser Kunde ein Unternehmer, so gilt ergänzend was folgt: Eine Gewährleistung ist beim Verkauf von gebrauchten Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder uns trifft der Vorwurf des Vorsatzes. Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung. Im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kunde zu Rücktrftt oder Minderung berechtigt. Seine Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unbenommen. Hat der Kunde mit der Ware innerhalb der gültigen Gewährleistungsfrist bereits eine Betriebsstundenzahl von 1800 überschritten, ist die Gewährleistung unabhängig vom Zeitablauf ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde schon vorher schriftlich uns gegenüber oder gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten angezeigt.
VIII. Sonstige Vertragsverletzungen
Verstoßen wir gegen sonstige Vertragspflichten (auch Nebenpflichten), die nicht in den Abschnitten III. und VII. geregelt sind, so haften wir dem Kunden nur dann, wenn dies durch unabdingbare gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist.
IX. Recht des Kunden (als Unternehmer) zum Rücktritt
1. Der Kunde ist bei Lieferverzug dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Rahmen einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist den Rücktritt angedroht hat, die Nachfrist fruchtlos verstreicht und wir dies zu vertreten haben. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt sein.
2. Auch im Falle der Nacherfüllung ist der Kunde erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts haben schuldhaft verstreichen lassen ohne der bestehenden Pflicht nachzukommen.
3. Der Rücktritt ist auch dann möglich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wird dazu nicht in der Lage sind. Der Rücktritt ist nur dann wirksam erklärt, wenn er spätestens 2 Monate nach Verstreichen der Frist oder Feststellung der Unmöglichkeit / des Unvermögens schriftlich erklärt wird.
X. Schlussbestimmungen
1. Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Neubrandenburg vereinbart. Wir sind aber auch zur Wahl eines für den Kunden zuständigen Gerichtes berechtigt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so sollen die anderen Bestimmungen gleichwohl fortgelten; § 139 BGB findet keine Anwendung.


